R2, habt ihr 'nen Schatten oder was ist da los?
nach dem Umsatzsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland haben wir als Nutzer nicht die Kosten zu tragen! Die bleiben sch?n bei euch. Hier die entsprechenden Gesetzestexte aus besagtem Gesetzbuch.
?13a UStG
Steuerschuldner
Abs. 2 entf?llt, da es sich nicht um den Tansfer von materiellen G?tern in das Inland handelt.
?1 Abs. 1 Nr. 1
Das ist unser Fall. Ich werde trotzdem mal die anderen F?lle mit den entsprechenden Gesetzestexten erkl?ren.
? 14c
Der scheint nix mit den Spielern zu tun zu haben. Wenn ich mich irre, korrigiert mich mal bitte.
?1 Abs.1 Nr. 5
Innergemeinschaftlicher Erwerb ist ganz weit weg von unserem Fall.
? 6a Abs. 4
Innergemeinschaftliche Lieferung
Auch wieder mal ganz weit weg.
? 25b Abs. 1 - 2
Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch?fte
Nein, wir haben keine Dreiecksgesch?fte innerhalb einer Gemeinschaft.
?4 Nr. 4a Buchstabe a
Dieser Thread ist ernst zu nehmen, da ich rechtlichen Schutz der Spielerschaft gegen ihre Ma?nahmen bei der Erhebung der Steuer hierin darlege. F?r den Fall des Misstrauens hier die von mir verwendete Quelle in Form von Weblinks.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html
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Nur zur Info an alle: Ich mache hier jetzt nicht eine sinnlose Front auf, die keine entsprechende Grundlage hat (wie man ja offensichtlich sehen kann). Zudem ist dieser Thread durch ein anderes Gesetz, welches zu den Grundgesetzen geh?rt und die Meinungsfreiheit sch?tzt, gesch?tzt, genauso wie diverse fr?here Threads/Posts von mir. Ich apelliere an jeden, dem es in den Fingern juckt hier was zu schreiben, dieses auch zu tun. Ihr k?nnt daf?r nicht belangt werden. Trotzdem seit bitte nicht anst??ig dabei, das w?rde uns nicht helfen.
Mit freundlichem Gru?
Blutgott von [S10]Limbo
nach dem Umsatzsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland haben wir als Nutzer nicht die Kosten zu tragen! Die bleiben sch?n bei euch. Hier die entsprechenden Gesetzestexte aus besagtem Gesetzbuch.
?13a UStG
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den F?llen
1. des ? 1 Abs. 1 Nr. 1 und des ? 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2. des ? 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3. des ? 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4. des ? 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5. des ? 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6. des ? 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen ? 22 Abs. 4c Satz 2 die inl?ndische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.
(2) F?r die Einfuhrumsatzsteuer gilt ? 21 Abs. 2.
1. des ? 1 Abs. 1 Nr. 1 und des ? 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2. des ? 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3. des ? 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4. des ? 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5. des ? 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6. des ? 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen ? 22 Abs. 4c Satz 2 die inl?ndische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.
(2) F?r die Einfuhrumsatzsteuer gilt ? 21 Abs. 2.
Abs. 2 entf?llt, da es sich nicht um den Tansfer von materiellen G?tern in das Inland handelt.
?1 Abs. 1 Nr. 1
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums?tze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf?hrt. Die Steuerbarkeit entf?llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh?rdlicher Anordnung ausgef?hrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef?hrt gilt;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf?hrt. Die Steuerbarkeit entf?llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh?rdlicher Anordnung ausgef?hrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef?hrt gilt;
Das ist unser Fall. Ich werde trotzdem mal die anderen F?lle mit den entsprechenden Gesetzestexten erkl?ren.
? 14c
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung f?r eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h?heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f?r den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen?ber dem Leistungsempf?nger, ist ? 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den F?llen des ? 1 Abs. 1a und in den F?llen der R?ckg?ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach ? 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf?hrt. Der nach den S?tzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gef?hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gef?hrdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf?nger der Rechnung nicht durchgef?hrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh?rde zur?ckgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des ? 17 Abs. 1 f?r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf?hrt. Der nach den S?tzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gef?hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gef?hrdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf?nger der Rechnung nicht durchgef?hrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh?rde zur?ckgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des ? 17 Abs. 1 f?r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
Der scheint nix mit den Spielern zu tun zu haben. Wenn ich mich irre, korrigiert mich mal bitte.
?1 Abs.1 Nr. 5
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Innergemeinschaftlicher Erwerb ist ganz weit weg von unserem Fall.
? 6a Abs. 4
Innergemeinschaftliche Lieferung
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Auch wieder mal ganz weit weg.
? 25b Abs. 1 - 2
Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch?fte
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch?ft liegt vor, wenn
1. drei Unternehmer ?ber denselben Gegenstand Umsatzgesch?fte abschlie?en und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten f?r Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer bef?rdert oder versendet wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht f?r ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat f?r Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef?rderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer f?r die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erf?llt sind:
1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Bef?rderung oder Versendung endet, nicht ans?ssig. Er verwendet gegen?ber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Bef?rderung oder Versendung beginnt oder endet,
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des ? 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Bef?rderung oder Versendung endet.
1. drei Unternehmer ?ber denselben Gegenstand Umsatzgesch?fte abschlie?en und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten f?r Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind,
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer bef?rdert oder versendet wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht f?r ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat f?r Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Bef?rderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer f?r die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erf?llt sind:
1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Bef?rderung oder Versendung endet, nicht ans?ssig. Er verwendet gegen?ber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Bef?rderung oder Versendung beginnt oder endet,
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des ? 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Bef?rderung oder Versendung endet.
Nein, wir haben keine Dreiecksgesch?fte innerhalb einer Gemeinschaft.
?4 Nr. 4a Buchstabe a
die folgenden Ums?tze:
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenst?nde an einen Unternehmer f?r sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entf?llt die Steuerbefreiung f?r die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endg?ltige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endg?ltigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen f?r die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b beg?nstigten Leistung an den eingelagerten Gegenst?nden,
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenst?nde an einen Unternehmer f?r sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entf?llt die Steuerbefreiung f?r die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endg?ltige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endg?ltigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen f?r die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b beg?nstigten Leistung an den eingelagerten Gegenst?nden,
Dieser Thread ist ernst zu nehmen, da ich rechtlichen Schutz der Spielerschaft gegen ihre Ma?nahmen bei der Erhebung der Steuer hierin darlege. F?r den Fall des Misstrauens hier die von mir verwendete Quelle in Form von Weblinks.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html
---------- Post added at 20:10 ---------- Previous post was at 20:00 ----------
Nur zur Info an alle: Ich mache hier jetzt nicht eine sinnlose Front auf, die keine entsprechende Grundlage hat (wie man ja offensichtlich sehen kann). Zudem ist dieser Thread durch ein anderes Gesetz, welches zu den Grundgesetzen geh?rt und die Meinungsfreiheit sch?tzt, gesch?tzt, genauso wie diverse fr?here Threads/Posts von mir. Ich apelliere an jeden, dem es in den Fingern juckt hier was zu schreiben, dieses auch zu tun. Ihr k?nnt daf?r nicht belangt werden. Trotzdem seit bitte nicht anst??ig dabei, das w?rde uns nicht helfen.
Mit freundlichem Gru?
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